1. Management, Ethik und Recht
1.1 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Der Lieferant und GDS arbeiten vertrauensvoll zusammen. Der Lieferant erkennt an, dass grundlegende Geschäftsgrundsätze wie Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Achtung von geistigem Eigentum, Fairness, Ehrlichkeit und das Einhalten von Versprechen für eine glaubwürdige, stabile und nachhaltige Geschäftsbeziehung wesentlich sind.
1.2 Umsetzung
Die in diesem Verhaltenskodex definierten Standards werden von der Geschäftsführung des Lieferanten anerkannt. Die sich aus diesem Kodex oder aus nationalen und internationalen Bestimmungen ergebenden Pflichten dürfen nicht durch Vertragsarbeit, vermeintliche Ausbildungsprogramme oder
sonstige vergleichbare Maßnahmen umgangen werden. Der Lieferant führt geeignete Aufzeichnungen, um die Einhaltung dieses Kodex und nationaler / internationaler Bestimmungen nachweisen zu können. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass GDS die Einhaltung dieses Kodex überprüft. Hierzu können auch nach Absprache Inspektionen der Betriebsstätten des Lieferanten durch von GDS beauftragte Personen gehören.
1.3 Korruption
Der Lieferant offeriert GDS-Mitarbeitern keine Vorteile, Provisionen, Bestechungsgelder, andere Zahlungen oder Zuwendungen, die objektive und faire Geschäftsentscheidungen gefährden könnten. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden Korruption oder Korruptionsversuche jeglicher Art, einschließlich Erpressung und Bestechung, nicht geduldet.
1.4 Einhaltung des Rechts / Legal Compliance
GDS erwartet, dass der Lieferant in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz entscheidet und handelt, darüber hinaus in Übereinstimmung mit den Universellen Menschenrechten und den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gemäß der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
2. Arbeit & Soziales
2.1 Arbeitszeiten
Der Lieferant beachtet das anwendbare lokale Recht und die industriellen Standards betreffend der Arbeitszeiten; die jeweils strengste Bestimmung ist anzuwenden. Zumindest aber darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten. Überstunden dürfen nur auf freiwilliger Basis
geleistet werden. Die gesamte Arbeitszeit darf 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Jeder Arbeitnehmer hat nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen das Recht auf mindestens einen freien Tag.
2.2 Arbeitsentgelt und Sozialleistungen
Der Lieferant beachtet das anwendbare lokale Recht betreffend Mindestlöhnen und Sozialleistungen. Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden entspricht mindestens dem gesetzlichen Minimum oder den industriellen Mindeststandards, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit die gesetzlichen Mindestlöhne nicht ausreichen, um die Kosten des Lebensunterhalts zu decken, ist der Lieferant verpflichtet, ein Entgelt zu zahlen, das die Grundbedürfnisse deckt. Nicht genehmigte Lohnkürzungen sowie Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind untersagt.
2.3 Verbot von Zwangsarbeit und Disziplinarmaßnahmen
Der Lieferant setzen keine Person Zwangsarbeit, Schikanen, Körperstrafen und/oder der Androhung von Gewalt aus und verbietet die Anwendung von Geldstrafen sowie jegliche Art von seelischem oder körperlichen Missbrauch, Nötigung oder Einschüchterung.
2.4 Verbot der Kinderarbeit
Der Lieferant beschäftigt keine Arbeitnehmer, die jünger als 15 Jahre alt sind oder die das Alter für die Beendigung der Grundschule noch nicht erreicht haben, falls dieses Alter im betreffenden Land höher als 15 Jahre ist. In Bezug auf junge Arbeitnehmer erfüllt der Lieferant alle am entsprechenden Standort anwendbaren rechtlichen Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitszeit, Lohn, Gesundheit, Sicherheit und allgemeinen Arbeitsbedingungen. Als junger Arbeitnehmer gilt jeder Arbeitnehmer, der über 15 Jahre, jedoch noch nicht 18 Jahre alt ist.
2.5 Diskriminierungsverbot
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses setzt der Lieferant keine Arbeitnehmer der Ungleichbehandlung bezüglich Anstellung, Lohn, Beförderung, Disziplin, Kündigung, Pensionierung oder anderer Leistungen des Arbeitgebers aus, weder aufgrund ihrer Hautfarbe, ethnischen oder nationalen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, ihres Geschlechts und ihrer sexuelle Orientierung, noch ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, der politischen Zugehörigkeit, ihres Alter oder ihres sozialen Hintergrunds.
2.6 Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen
Der Lieferant behindert nicht den freien Beitritt der Arbeitnehmer zu gesetzeskonformen und friedlichen Arbeiter- oder Tarifverhandlungsvereinigungen (Gewerkschaften). Falls das lokale Arbeitsrecht diese Freiheiten einschränkt, soll der Lieferant den Arbeitnehmern andere Gelegenheiten zur unabhängigen und freien Versammlung und Interessenvertretung ermöglichen.
2.7 Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Lieferant bietet den Arbeitnehmern ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld, in Übereinstimmung mit dem jeweiligen anwendbaren lokalen Recht und allen besonderen Vorschriften innerhalb der Branchen, in denen er tätig ist. Der Lieferant verwendet angemessene Verfahren, um Unfälle und Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern, die in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit entstehen. GDS ermuntert den Lieferanten dazu, mindestens einen eigens dafür benannten Gesundheits- und Sicherheitsverantwortlichen zu bestimmen, der die Einhaltung dieser Anforderungen überwacht.
3. Umwelt
Der Lieferant hält sich uneingeschränkt an die lokalen Gesetze und Industrievorschriften. Darüber hinaus soll der Lieferant, falls noch nicht geschehen, die ökologischen Belastungen seiner Geschäftstätigkeit durch vorbeugende Maßnahmen und die Anwendung umweltfreundlicher Verfahren und Materialien verringern.